Die Swisscom Mobile AG gelangte in der Folge an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen. Am 28. März 2007 stellte der zuständige Kammerpräsident die Beschwerde der A. AG, F., L., T und N. zu und stellt ihnen frei, sich bis am 27. April 2007 am Verfahren zu beteiligen und eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass mit der Verfahrensbeteiligung ein allfälliges Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens verbunden sei. Für den Fall, dass innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht werde, gehe das Gericht davon aus, dass keine Verfahrensbeteiligung erfolge.