von der Verfahrenssituation her aufgrund dieser Mahnung nicht mehr mit Fristerstreckungen rechnen (VGE II/71 vom 28. September 2006 [WBE.2006.281], S. 6). Problemlos und ohne jeden Zweifel korrekt ist das Vorgehen der Steuerbehörde jedoch nur dann, wenn sie den Steuerpflichtigen nach erfolgloser erster Mahnung mit eingeschriebener Post unter ausdrücklicher Ansetzung einer letzten Frist und dem Hinweis auf die Straffolgen bei Unterlassung auffordert, das Versäumte nachzuholen. 5./5.1. Die Mahnung vom 31. August 2006 trägt den Titel "Zweite Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung" und hat folgenden Wortlaut: