Dies würde die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten erheblich erschweren und dem Zweck des § 235 StG zuwiderlaufen. Da die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben und inhaltlich klar ist (§ 180 StG), ist die Steuerbehörde grundsätzlich nicht gehalten zu begründen, dass und warum sie auf der Erfüllung dieser Pflicht beharrt. Die in der Rechtsprechung begründete Ausnahme bezieht sich auf Fälle, wo der Steuerpflichtige geltend macht, es sei ihm (zurzeit) unmöglich oder es sei nicht zumutbar, verlangte Unterlagen einzureichen, und dies begründet (Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, § 235 N 23).