(…) wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft." 4.3. Sowohl der Wortlaut von § 235 Abs. 1 lit. a StG als auch derjenige von § 65 Abs. 4 StGV (grammatikalisches Auslegungselement) sind eindeutig: Wer die Steuererklärung trotz Ansetzung einer letzten Frist nicht einreicht, erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten. § 235 StG bezweckt (teleologisches Auslegungselement), den Steueranspruch des Gemeinwesens und die Durchführung des dazu nötigen Verfahrens sicherzustellen.