620'605.-- Total möglicher Einkauf Fr. 307'409.-- Die Fr. 500'000.-- betreffen einen im Jahr 2000 getätigten Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF), der anzurechnen ist (angefochtener Entscheid, S. 11 mit Hinweisen). Die Fr. 620'605.-- stellen die betraglich unbestrittene Differenz zwischen der auf die Vorsorgeeinrichtung der B. AG übertragenen Freizügigkeitsleistung und dem Einkaufsbedarf dar. 3.3./3.3.1. Das Steuerrekursgericht hat übersehen, dass bei der Vorsorgeeinrichtung der C. AG im Zeitpunkt des Einkaufsbegehrens bereits ein Kapital von Fr. 86'552.70 vorhanden war, sodass der Einkauf nur für die Differenz zwischen dem höchstmöglichen und dem