kaufsbegehrens Fr. 1'428'013.90 aus. Nach Abzug des bei der X. bereits zur Verfügung stehenden Spar- oder Deckungskapitals in Höhe von Fr. 86'552.70 ergibt sich die maximal zulässige Einkaufssumme (Finanzierungsbedarf) in Höhe von Fr. 1'341'461.20. 3.2. Die Vorinstanz nahm die Berechnung des maximal zulässigen und steuerlich abzugsfähigen Einkaufsbetrages wie folgt vor: Total gemäss Reglement Fr. 1'428'014.-- ./. WEF-Vorbezug Fr. 500'000.-- ./. aus freiwilliger Übertragung Fr. 620'605.-- Total möglicher Einkauf Fr. 307'409.--