Diese ist an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Ist dies nicht möglich, weil der Versicherte nicht in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt, hat grundsätzlich die Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung zu erfolgen (Art. 4 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [Freizügigkeitsverordnung;