Der Entscheidungsspielraum des Gerichts ist auf der einen Seite durch das Ergebnis im angefochtenen Entscheid, andererseits durch den Beschwerdeantrag begrenzt; es darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen, noch darf es den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. In ihrer - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten - Vernehmlassung beantragten die Beschwerdegegner, der Einkaufsbeitrag in die Vorsorgeeinrichtung der C. AG in Höhe von Fr. 1'200'000.-- sei vollständig zum Abzug zuzulassen.