57 Kognition des Verwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren. - Rügen betreffend das Zustandekommen einer Norm dürfen nur geprüft werden, wenn der geltend gemachte inhaltliche Mangel beim Zustandekommen einer Norm dem höherrangigem Recht oder der Natur der Sache derart widerspricht, dass das Ergebnis in der angefochtenen Norm eine schwerwiegende Rechtsverletzung mit Nichtigkeitsfolge begründet (Präzisierung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2007 i.S. A. u. Mitb. gegen den Regierungsrat (WNO.2005.1). Aus den Erwägungen