gemeinsam erhoben, und nur diese gemeinschaftliche Beschwerdeführung begründete zwischen X. und Y. sowie Z. eine einfache Streitgenossenschaft, womit sie auch das Kostenrisiko für ihre Beschwerde (Beschwerdeverfahren 1), nicht aber für die beiden andern Beschwerdeverfahren gemeinsam tragen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufteilung der Verfahrenskosten nach Köpfen ist mit § 33 VRPG nicht vereinbar. Im Ergebnis würde die beantragte Aufteilung bedeuten, dass X., Y. und Z. durch die Vereinigung schlechter gestellt wären als bei getrennter Behandlung der Beschwerden. (Hinweis: