3.3. Die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren begründet zwischen den einzelnen Parteien keine Streitgenossenschaft und führt auch nicht zu einem gemeinschaftlichen Kostenrisiko zwischen den Beschwerdeführenden. Entsprechend ist auch eine gemeinschaftliche Aufteilung von Kosten zwischen den Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 17 N 17). Vielmehr sind die Verfahrenskosten gleich zu verlegen, wie wenn der Regierungsrat die einzelnen Eingaben getrennt behandelt hätte (Kölz / Bosshard / Röhl, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 35; Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 106 N 3).