Bei einem Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 2'040.-- (siehe vorne Erw. 3.1) ist auch einem durch die Vereinigung entstandener verminderter Bearbeitungsaufwand der Beschwerde des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen und bewegt sich in jedem Fall im Ermessen der Vorinstanz, in das das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition nicht eingreifen kann. 3.3. Die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren begründet zwischen den einzelnen Parteien keine Streitgenossenschaft und führt auch nicht zu einem gemeinschaftlichen Kostenrisiko zwischen den Beschwerdeführenden.