a VKD für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren (ohne Erhöhung gemäss § 3 Abs. 2 VKD) Fr. 11'730.-- (3x Fr. 3'910.--). Das streitige Bauvorhaben mit einer Bausumme von Fr. 11,3 Mio. und einem Streitwert von Fr. 1,13 Mio. (vgl. AGVE 1983, S. 249 ff. und 1989, S. 283 ff.) ist von der Sache her offensichtlich von einiger Bedeutung und rechtfertigt ohne Weiteres, den Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD für jedes der drei Beschwerdeverfahren auszuschöpfen. Bei einem Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 2'040.-- (siehe vorne Erw.