Die Behandlung von drei Beschwerden ist offensichtlich im Vergleich zur Behandlung einer einzigen Beschwerde mit einem Mehraufwand verbunden. Dieser Mehraufwand kann eine Erhöhung der Staatsgebühr grundsätzlich rechtfertigen (BGE 122 II 367 Erw. 3). Solange die Erhöhung den Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD für das einzelne Beschwerdeverfahren nicht übersteigt, kann von einer Rechtsverletzung keine Rede sein. Vorliegend beträgt der Rahmen für die Staatsgebühr gemäss § 22 Abs. 1 lit. a VKD für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren (ohne Erhöhung gemäss § 3 Abs. 2 VKD) Fr. 11'730.-- (3x Fr. 3'910.--).