Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, Art. 107 N 5). Der Regierungsrat hat dieses Vorgehen nur für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren 4) gewählt und für dieses Verfahren separate Kosten festgesetzt. Für die drei vereinigten Verfahren (Beschwerdeverfahren 1 bis 3) wurde nur eine Staatsgebühr erhoben und dem Mehraufwand für die Behandlung von drei Beschwerdeverfahren durch eine Erhöhung der Maximalgebühr Rechnung getragen. 230 Verwaltungsgericht 2007