Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind die Kosten in der Regel dem Unterliegenden aufzuerlegen, weshalb unbesehen einer Verfahrensvereinigung jeder unterliegenden Partei die auf sie entfallenden Kostenanteile des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens zu überbinden sind. Nach dem Verfahrensdekret sind für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich je separate Staatsgebühren im Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD festzulegen, wobei der Verfahrensvereinigung im Falle eines verminderten Bearbeitungsaufwandes durch eine Reduktion der jeweiligen Staatsgebühren Rechnung zu tragen ist (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann /