1a). Eine Vereinigung der Verfahren führt weder zu einer Streitgenossenschaft der beschwerdeführenden Verfahrensbeteiligten noch werden ihre Rechte zur selbstständigen Prozessführung beeinträchtigt. Kongruent zu ihren Verfahrensrechten hat sich auch das Kostenrisiko der beteiligten Parteien als Folge einer Vereinigung nicht verändert. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind die Kosten in der Regel dem Unterliegenden aufzuerlegen, weshalb unbesehen einer Verfahrensvereinigung jeder unterliegenden Partei die auf sie entfallenden Kostenanteile des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens zu überbinden sind.