Beschwerdeführers an der erhöhten Staatsgebühr rechnerisch rund Fr. 2'040.-- (31,87 % von Fr. 6'400.--). 3.2. Weder das VRPG noch das VKD regeln die Folgen und Wirkungen einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren; ihre Zulässigkeit ist aber unbestritten; nach der Praxis ist die prozessleitende Verfügung in jedem Verfahrensstadium aus prozessökonomischen Gründen möglich (§ 57 Abs. 1 VRPG; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 33 ff.; BGE 122 II 367 Erw. 1a).