erhöht werden. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Staatsgebühr auf Fr. 6'400.-- erhöht und die Erhöhung mit einem ausserordentlichen Aufwand für drei Beschwerdeverfahren begründet. Auf den Beschwerdeführer entfiel nach Abzug des Kostenanteils von X. (Fr. 1'140.--) und der Kostenverteilung unter die Parteien ein Anteil von Fr. 2'420.20 oder rund 31,87 %. Mithin beträgt der Anteil des 2007 Verwaltungsrechtspflege 229