Die nötige persönliche Fürsorge kann ihm ausserhalb der Klinik erwiesen werden. Entsprechend hat er sich auch freiwillig bereit erklärt, die ambulante Therapie fortzusetzen. 3.2. Somit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung mangels Geisteskrankheit oder Geistesschwäche spätestens seit dem Verhandlungszeitpunkt nicht mehr gegeben sind, weshalb die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen ist. Dieser Ausgang des Verfahrens ist unabhängig von der Beurteilung einer allfälligen Fremdgefährdung.