Ebenfalls auszuschliessen seien eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis, Zwangs- oder Angststörungen sowie eine Persönlichkeitsstörung. Auch die neurologische Untersuchung sei ohne Befund ausgefallen. Somit sei erstellt, dass keine akute psychiatrische Erkrankung vorliege. Allenfalls könne von einer akzentuierten Persönlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden, was jedoch keine stationäre psychiatrische Behandlung notwen- 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 183