Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als relativ klein einzustufen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zwangsmassnahme der Isolation zu Beginn der Hospitalisation, nämlich am 8. Oktober 2007, gerechtfertigt und verhältnismässig war. Am 9. Oktober 2007 sowie an den folgenden Tagen jedoch lässt sich feststellen, dass die an diesen Tagen erfolgte Isolation nicht verhältnismässig war. Die Isolation ist zeitlich über das Notwendige hinausgegangen.