uneingeschränkt gilt, weshalb Neuerungen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist oder behördlicher Fristen in das Hauptverfahren eingebracht werden können (vgl. AGVE 1986, S. 210 f.). 2008 Verwaltungsrechtspflege 303 3.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz nicht eintreten darf. 54 Beschwerdelegitimation. - Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Sozialhilfesachen.