Damit scheidet selbst die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus. In diesem Sinne ist auch eine vollständige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts für sich allein kein anfechtbarer Zwischenentscheid (Alfred Kölz / Jörg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 19 Rz. 50). Zutreffend ist schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegner, dass im Hauptverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) uneingeschränkt gilt, weshalb Neuerungen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist oder behördlicher Fristen in das Hauptverfahren eingebracht werden können (vgl. AGVE 1986, S. 210 f.).