Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt und ihr in Anwendung von § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen wegen Verletzung der Verfahrensgarantien und die damit im Zusammenhang geltend gemachten Nachteile der zu kurzen Frist, deren Nichterstreckbarkeit und bei der Gewährung der Akteneinsicht können von der Beschwerdeführerin uneingeschränkt mit Beschwerde gegen den Endentscheid des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht vorgebracht werden (§ 52 i.V.m. § 56 Abs. 1 VRPG).