3.4. Lehre und Rechtsprechung verneinen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (BGE 133 III 629 Erw. 2.3; 126 I 97 Erw. 1b; AGVE 1989, S. 313 mit Hinweisen; Merker, a.a.O., N 50 zu § 44). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier vor. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt und ihr in Anwendung von § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung angesetzt.