2008 Verwaltungsrechtspflege 301 behebenden Nachteile ein ungeeignetes Handeln im Verfügungs- verfahren mit sich bringen kann. Diese sind insbesondere dann erheblich, wenn im Rechtsmittelverfahren das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Argumente eingeschränkt ist. 53 Verfahrensleitende Zwischenentscheide. - Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. März 2008 in Sachen H. AG und Z. AG gegen den Regierungsrat (WBE.2007.396). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können verfahrensleitende Zwischenentscheide nur angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (grundlegend AGVE 1971, S. 334; 1991, S. 195; vgl. Kasuistik bei Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 59). 3.2. Die Beschwerdeführerin begründet den Nachteil mit der Ver- weigerung einer "angemessenen, rechtsstaatlichen Ansprüchen ge- nügenden Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren," da es ihr an- gesichts des Aktenumfanges unmöglich sei, innert der durch die Fei- ertage verkürzten Frist ihr Recht auf Akteneinsicht und Mitwirkung sachgerecht auszuüben. Sie habe nach unbenutztem Fristablauf ihr Recht auf Anhörung und Mitwirkung am Verfahren verwirkt, und dieser Nachteil könne auch durch ein Rechtsmittel gegen den End- entscheid nicht mehr behoben werden. 3.3. (…) 302 Verwaltungsgericht 2008 3.4. Lehre und Rechtsprechung verneinen den nicht wieder gutzu- machenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (BGE 133 III 629 Erw. 2.3; 126 I 97 Erw. 1b; AGVE 1989, S. 313 mit Hinweisen; Merker, a.a.O., N 50 zu § 44). Ein derartiger Sach- verhalt liegt hier vor. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt und ihr in Anwendung von § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen wegen Verletzung der Verfahrensgarantien und die damit im Zusammenhang geltend gemachten Nachteile der zu kurzen Frist, deren Nichterstreckbarkeit und bei der Gewährung der Akteneinsicht können von der Beschwer- deführerin uneingeschränkt mit Beschwerde gegen den Endentscheid des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht vorgebracht werden (§ 52 i.V.m. § 56 Abs. 1 VRPG). Die behaupteten Nachteile sind auch hinsichtlich ihrer verfahrensmässigen Auswirkungen im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren vollständig behebbar. Insbesondere können allfällige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hauptverfahren vollständig kor- rigiert werden, so dass der Beschwerdeführerin aus der angefochte- nen Fristansetzung keinerlei Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Natur entstehen. Damit scheidet selbst die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus. In diesem Sinne ist auch eine vollständige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts für sich allein kein anfechtbarer Zwischenentscheid (Alfred Kölz / Jörg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 19 Rz. 50). Zutreffend ist schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegner, dass im Hauptverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) unein- geschränkt gilt, weshalb Neuerungen auch nach Ablauf der Be- schwerdefrist oder behördlicher Fristen in das Hauptverfahren einge- bracht werden können (vgl. AGVE 1986, S. 210 f.). 2008 Verwaltungsrechtspflege 303 3.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungs- gericht auf die vorliegende Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz nicht eintreten darf. 54 Beschwerdelegitimation. - Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Sozialhilfesachen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Juni 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.79). Aus den Erwägungen 2. Die als Vorinstanz am Verfahren beteiligte Behörde kann nur dann Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat oder ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmungen verliehen worden ist (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 38 Abs. 2 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 205). Ein eigenes Interesse des Gemeinderats als Behörde ist nicht er- sichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht (vgl. AGVE 1989, S. 307 f.). Hingegen handelt der Gemeinderat für die Einwohnergemeinde X. als verpflichtete Wohnsitzgemeinde i.S.v. § 6 Abs. 1 SPG. Letztere hat am Ausgang des Beschwerdeverfahrens ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weil die vorgetragenen Rügen zu einem für sie günstigeren Verfahrensausgang führen könnten (AGVE 1990, S. 329 mit Hinweisen). Sie ist damit zur Beschwerde- führung legitimiert (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 363). 55 Noven im Rückweisungsverfahren. - Eine Rückweisung bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird.