39 Interkantonaler Unterstützungswohnsitz bei anerkannten Flüchtlingen. - Bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, sind die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4–10 ZUG) anwendbar (Erw. 1).