Das Benützen des eigenen Fahrzeugs führt dazu, dass die Betriebskosten in Abzug gebracht werden (Satz 1). Grundgedanke dieser Bestimmung ist das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nur besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Besitzt der Sozialhilfeempfänger ein eigenes Fahrzeug, so verwendet er die Unterstützungsleistung nicht nach ihrem ursprünglichen Zweck (Grundbedarf, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, usw.; siehe dazu 232 Verwaltungsgericht 2008