Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz § 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV richtig angewandt hat bzw. ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangt. 3.2. In § 10 Abs. 5 lit. c SPV werden zwei Arten der Fahrzeugbenützung unterschieden: einerseits die Benützung des eigenen Fahrzeugs, andererseits das zur Verfügung Stellen des Fahrzeugs durch einem Dritten. Das Benützen des eigenen Fahrzeugs führt dazu, dass die Betriebskosten in Abzug gebracht werden (Satz 1).