Da der Verkauf des Wagens am 14. Februar 2007 erfolgt sei, dürfe für den Monat Februar 2007 zudem nur ein halber Monat, d.h. Fr. 100.--, angerechnet werden. 2.2. (…) 3. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an einen Dritten verkauft hat und die Fahrzeugkosten vom neuen Halter bezahlt werden. Ein Abzug der Betriebskosten in Anwendung von § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV ist daher nicht zulässig. Sodann wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er berufs- oder krankheitsbedingt zwingend auf das Auto angewiesen sei. Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz § 10 Abs. 5 lit.