Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Schaffung von Anreizen zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund nicht durch das in Frage stehende Reglement zu erfolgen hat, sondern allenfalls und bei gegebenen Voraussetzungen über das im Baugesetz vorgesehene Instrumentarium durchzusetzen ist. Der vorinstanzliche Entscheid unterläuft daher die Parkplatzerstellungspflicht gemäss § 55 BauG nicht und verletzt auch nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit, da die Grundeigentümer am A-Weg Abstellplätze auf ihren Grundstücken benutzen.