Kommt ein Eigentümer einer ihm auferlegten Erstellungspflicht nicht nach, so besteht zudem die Möglichkeit, ihm eine Ersatzabgabe aufzuerlegen (§ 58 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bzw. zur Entrichtung einer Ersatzabgabe besteht selbst dann, wenn das längerfristige Parkieren auf öffentlichen Strassen der Bewilligungs- und 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151