gemeinde X. das notwendige Instrumentarium für die Durchsetzung der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Dabei kann nicht nur die Erteilung einer Baubewilligung von der Erstellung von Abstellplätzen abhängig gemacht werden (Zimmerlin, a.a.O., §§ 60-63 N 1), sondern auch die Eigentümer bestehender Bauten können dazu angehalten werden, sofern deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Abstellplätze zur Folge hat (§ 55 Abs. 2 BauG). Kommt ein Eigentümer einer ihm auferlegten Erstellungspflicht nicht nach, so besteht zudem die Möglichkeit, ihm eine Ersatzabgabe aufzuerlegen (§ 58 Abs. 1 BauG).