O., Rz. 2657). Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund gemäss § 55 BauG oder das Vorhandensein von Parkplätzen ist deshalb von der Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das nächtliche Parkieren auf der öffentlichen Strasse bzw. der Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu unterscheiden. Dennoch bestehen, wie die Einwohnergemeinde X. korrekt darlegt, Wirkungszusammenhänge, da die Anzahl der vorhandenen Parkplätze auch Auswirkungen auf die Nutzung der öffentlichen Strasse zum nächtlichen Parkieren zeitigt (vgl. auch § 58 Abs. 4 BauG). Das Baugesetz stellt aber unter anderem mit § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BauG und dem erwähnten § 58 Abs. 1 BauG der Einwohner-