Das Reglement, das die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das nächtliche Parkieren auf den öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet vorsieht, dient nicht der Durchsetzung von baupolizeilichen Vorschriften, wie die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen gemäss § 55 BauG. § 58 Abs. 1 BauG spricht denn auch nicht von einer Benutzungsgebühr für den Gebrauch einer öffentlichen Sache, sondern von einer Ersatzabgabe für Grundeigentümer, welche keine Abstellplätze erstellen. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung als Ersatz einer nicht-finanziellen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2657).