machten Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit. Das Reglement, das die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das nächtliche Parkieren auf den öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet vorsieht, dient nicht der Durchsetzung von baupolizeilichen Vorschriften, wie die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen gemäss § 55 BauG. § 58 Abs. 1 BauG spricht denn auch nicht von einer Benutzungsgebühr für den Gebrauch einer öffentlichen Sache, sondern von einer Ersatzabgabe für Grundeigentümer, welche keine Abstellplätze erstellen.