Im Vordergrund stehe die Schaffung – auch die nachträgliche – von Abstellplätzen auf privatem Grund. Werden Abstellplätze auf öffentlich zugänglichen Strassen unentgeltlich angeboten, so entstehe eine Ungleichbehandlung all jener Grundeigentümer oder Mieter, welche Abstellplätze auf eigenem Grund errichtet hätten oder für ihren Abstellplatz Miete bezahlten. Mit der Gebührenerhebung für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund solle auch der Anreiz geschaffen werden, die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. 4.2.