Im Weiteren macht die Einwohnergemeinde X. geltend, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die Parkplatzerstellungspflicht (Realerstellungspflicht) gemäss § 55 BauG und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Zur Begründung führt sie aus, die formalrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zielten am eigentlichen Problem vorbei. Mit der Parkraumplanung wolle der Gemeinderat in den dicht überbauten Wohnquartieren die Parkprobleme lösen. Als Folge des fehlenden Parkraums in der Gemeinde werde oft auf öffentlichem Grund parkiert, ohne dass auf dem privaten Grund ein Abstellplatz errichtet worden wäre.