3.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass für eine stillschweigende Zustimmung der Eigentümer hinreichende Anhaltspunkte fehlen und auch keine formlose Widmung des A-Wegs zum Gemeingebrauch angenommen werden kann. Beim A-Weg handelt es sich somit um eine Privatstrasse, nicht um eine öffentliche Strasse oder öffentlichen Grund im Sinne von § 2 des Reglements. 4. 4.1. Im Weiteren macht die Einwohnergemeinde X. geltend, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die Parkplatzerstellungspflicht (Realerstellungspflicht) gemäss § 55 BauG und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.