Die Entscheidung, sich vor fremden Fahrzeugen auf einer Privatstrasse zu schützen, obliegt, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, den betroffenen Grundstückeigentümern. Die Verkehrssicherheit ist auch bei fehlender Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch durch das SVG gewährleistet (siehe vorne Erw. 2.1). 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 149