schweigende Unterhaltspflicht der Gemeinde und gegen eine konkludente Widmung. Privatstrassen dienen, wie vorliegend der A-Weg (siehe vorne Erw. 2.2), regelmässig nur einem auf Anwohner und Zubringer beschränkten Verkehrsbedürfnis. Werden also die Fahrzeuge statt auf öffentlichen auf privaten Strassen abgestellt, so hat das Reglement sein Ziel, welches unter anderem in der Verlagerung des ruhenden Verkehrs auf private Abstellflächen besteht, erreicht. Die Entscheidung, sich vor fremden Fahrzeugen auf einer Privatstrasse zu schützen, obliegt, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, den betroffenen Grundstückeigentümern.