Die Einwohnergemeinde X. behauptet denn auch nicht, der A- Weg diene einem über die Erschliessung der an den A-Weg angrenzenden Liegenschaften hinausgehenden öffentlichen Verkehrsinteresse. Angesichts dieser Sachlage kann von einer formlosen Widmung des A-Wegs nicht die Rede sein, zumal sich auch der Gemeinderat X. nicht einmal auf eine dahingehende Absicht der Behörden beruft. Es ist sodann weder aus den Akten ersichtlich noch wird von der Einwohnergemeinde X. vorgebracht, dass die Reinigung des A- Wegs, der Winterdienst oder die Namensgebung von den Eigentümern des A-Wegs der Einwohnergemeinde X. übertragen worden sind.