gemeinde X. bestreitet diese Sachdarstellung nicht und räumte auch ein, dass es auf dem A-Weg kein Geschäft und Gewerbenutzungen gibt, welches fremden Verkehr anzieht. Damit steht fest, dass der A- Weg nur der Erschliessung der sieben angrenzenden Liegenschaften dient, was durch dessen Sackgassencharakter noch unterstrichen wird. Die Einwohnergemeinde X. behauptet denn auch nicht, der A- Weg diene einem über die Erschliessung der an den A-Weg angrenzenden Liegenschaften hinausgehenden öffentlichen Verkehrsinteresse.