1991, S. 306 mit Hinweisen). Durch das Fehlen eines Fahrverbotes ist der A-Weg – trotz des Sackgassensignals an dessen Einmündung in die B-gasse – der Allgemeinheit ohne Weiteres zugänglich. Es besteht unter den Parteien indessen Einigkeit darin, dass es sich beim A-Weg um eine Sackgasse handelt und sich die angrenzenden Liegenschaftseigentümer daran gegenseitig ein Fahrwegrecht eingeräumt haben. Anlässlich des Augenscheins vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdegegner ausführen, dass der A-Weg – abgesehen von den Anstössern und ihren Besuchern – nur von Personen befahren werde, welche irrtümlich von einer Durchgangsstrasse ausgingen.