3.3. Eine stillschweigende Widmung bzw. eine Widmung durch konkludentes Verhalten muss zum Zweck der bestimmungsgemässen und rechtsgleichen Benutzung der Strasse durch die Allgemeinheit und durch das zuständige Gemeinwesen erfolgen. Es genügt also nicht, dass der private Eigentümer die Benützung seines Grundstücks durch nicht dinglich oder obligatorisch Berechtigte geduldet hat. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die vom Widmenden beabsichtigte Zweckbestimmung der Strasse (AGVE 1997, S. 45; 1991, S. 306 mit Hinweisen).