Zudem sprächen auch die Umstände, dass der A- Weg nicht ausparzelliert sei und dass allfällige Sanierungen oder Unterhaltsarbeiten durch die sieben Eigentümer finanziert und organisiert würden, gegen die Öffentlichkeit des A-Wegs. Sie verweist dabei auf die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 13. Dezember 2006, wonach die Eigentümer zu je einem Siebtel für die Kosten der Instandhaltung des A-Wegs aufzukommen haben. Die Eigentümer müssten zudem den Kehricht an die Sammelstelle bei der Einmündung des A-Wegs in die B-gasse stellen, da der Kehrichtwagen den A-Weg nicht befahre. 3.3.