des allgemeinen Verkehrs, sondern nur den dienstbarkeitsberechtigten Anstössern als Zu- und Wegfahrt diene. Er habe lediglich eine Erschliessungsfunktion für die sieben Liegenschaften und sei als Sackgasse angelegt. Weil der A-Weg als Sackgasse angelegt sei, sei ohne Weiteres erstellt, dass dieser nicht als Durchgangsweg zur Verfügung stehe. Zur Erschliessung weiterer Parzellen werde er ebenfalls nicht benötigt. Zudem sprächen auch die Umstände, dass der A- Weg nicht ausparzelliert sei und dass allfällige Sanierungen oder Unterhaltsarbeiten durch die sieben Eigentümer finanziert und organisiert würden, gegen die Öffentlichkeit des A-Wegs.