O., § 11 N 3). Die Ersitzung eines Wegservituts und Unvordenklichkeit fallen vorliegend ausser Betracht und werden von der Einwohnergemeinde X. auch nicht geltend gemacht. Die Widmung beruht auf einem Rechtssatz oder einer Verfügung, wobei der Verwaltungsakt nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, so dass unter Umständen auch ein irgendwie – auch durch konkludentes Verhalten – erkennbarer Wille der Verwaltung eine (öffentliche) Strasse im Gemeingebrauch zu schaffen vermag (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O. Rz. 2349; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 2). 3.2.