Aus der Strassenhoheit ergibt sich die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden zur Widmung, d.h. zur Bestimmung einer öffentlichen Strasse für öffentliche Zwecke im Gemeingebrauch (AGVE 1997, S. 46 mit Hinweis). Auf eine Widmung kann nur verzichtet werden, wenn die Strasse oder der Weg seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht oder ein Wegservitut ersessen wird, was heute zivilrechtlich nur in eingeschränktem Masse möglich ist (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2351; AGVE 1991, S. 306 f.; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3).